Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei Streit um das Vorkaufsrecht des Mieters
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Werden vermietete Wohnräume, an denen nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder werden soll, an einen Dritten verkauft, steht dem Mieter nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Vorkaufsrecht zu. Zutreffend hat das Landgericht Köln im Urteil vom 04.03.2009 - 20 O 412/08 - entschieden, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters eine mietvertragliche Streitigkeit darstellen und somit in den Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung fallen können. Zumindest vom Streitwert her gehören solche Verfahren mit Sicherheit zu den lukrativsten mietrechtlichen Mandaten und können einen willkommenen Ausgleich zum eher kargen Streitwert bei Auseinandersetzungen um Betriebskostenabrechnungen bilden!