Scientologin als Tagesmutter
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 19.05.10 die mündliche Verhandlung im Falle Tagespflegeperson stattgefunden, deren Erlaubnis zur Kindertagespflege widerrufen worden war und der die Betreuung von Kindern untersagt worden war, weil sie Mitglied der Scientology Kirche Deutschland e. V. ist.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der BayVGH entschieden, dass die Klägerin zunächst weiter in der Kinderbetreuung tätig sein darf, wenn sie die Personensorgeberechtigten der Kinder, die sie künftig in Kindertagespflege nimmt, vor der Aufnahme der Pflegetätigkeit über ihre Mitgliedschaft in der Scientology Kirche Deutschland e. V. informiert und der Beklagten Landeshauptstadt München hierüber einen Nachweis vorlegt.
Die Tagesmutter hatte glaubhaft gemacht, dass die Lehre von Scientology für sie bei der Kinderbetreuung keine Rolle spielt. Auf der Grundlage dieser Eilentscheidung haben die Beteiligten sich in der heutigen mündlichen Verhandlung geeinigt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat Auflagen des Jugendamtes akzeptiert, wonach sie verpflichtet ist, keine „scientologischen Methoden oder Techniken“ anzuwenden und auch keine solche Inhalte zu vermitteln, der Beklagten auf Anfrage Auskunft über ihre Erziehungsmethoden bei der Tagespflege zu erteilen und die Personensorgeberechtigten der Kinder, die sie künftig in Kindertagespflege nimmt, vor der Aufnahme der Pflegetätigkeit über ihre Mitgliedschaft in der Scientology Kirche Deutschland e. V. zu informieren und der beklagten Landeshauptstadt München hierüber einen Nachweis vorzulegen. Unter diesen Voraussetzungen darf sie für die nächsten 12 Monate die Kinderbetreuung fortsetzen.
Dann läuft die Geltungsdauer der Tagespflegeerlaubnis ab und die Landeshauptstadt München wird zu entscheiden haben, ob sie eine weitere Erlaubnis erteilt.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, mündliche Verhandlung vom 19.5.2010 Az. 12 BV 09.2400)