Stillen und Umgang
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Sohn S wurde im November 2007 geboren und lebt bei der Mutter. Der Vater begehrte ein Umgangsrecht mit Übernachtung.
Die Mutter war dagegen, da S noch gestillt werde.
Dazu stellte das OLG Brandenburg am 29.12.2009 (10 UF 150/09) fest:
Bereits im Senatstermin vom 3.3.2009 zum Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (10 UF 204/08) hat die Antragsgegnerin eingeräumt, dass beim Stillen die Nahrungsaufnahme nicht mehr im Vordergrund steht. Der Vater hat im vorliegenden Verfahren überdies unwidersprochen im Einzelnen dargelegt, welche Vielfalt an Nahrungsmitteln, die auch Erwachsene äßen, S… bei ihm zu sich nehme. Im Beschwerdeverfahren hat die Mutter hervorgehoben, das Stillen habe für S… eine ausgleichende und beruhigende Wirkung. Auch wenn diese Feststellung zutreffen sollte, kann dies nicht bedeuten, einen Übernachtungsumgang auszuschließen. Das Stillen ist Ausdruck des besonderen Näheverhältnisses zwischen Mutter und Kind. Dennoch besteht auch zwischen S… und seinem Vater ein besonderes Näheverhältnis. Dies war am 8.12.2009 im Sitzungssaal des Oberlandesgerichts zu beobachten, als S… und der Antragsteller nach einer längeren Phase ohne persönliche Kontakte erstmals wieder aufeinander trafen. Fortgesetzt hat sich dies am Ende des Anhörungstermins vor dem Sitzungssaal, als S… wiederum die körperliche Nähe zu seinem Vater gesucht hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass S… spürt, dass ihm der Vater eine andere Form der körperlichen Nähe bietet als die Mutter. Daher ist nicht anzunehmen, dass S…, solange er sich beim Vater aufhält, es vermisst, gestillt zu werden.