Volkstümliche Irrtümer Familienrecht (VI)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Leichte Schläge sind gegenüber Kindern als Erziehungsmittel erlaubt.
Nein.
Jegliche körperliche Bestrafung ist unzulässig, auch wenn sie nicht die Intensität einer Misshandlung erreicht. Die „Tracht Prügel“, das Schlagen mit der Faust oder der flachen Hand (Ohrfeige), aber auch schon der „Klaps auf den Po“ sind verboten. Auch das Beißen des Kindes in das Gesäß (vorgeblich zu Erziehungszwecken) stellt eine unzulässige körperliche Bestrafung dar (ThürOLG FamRZ 2003, 1319). „Klapse“ auf Hände und Unterarme verstoßen gegen das Recht auf gewaltfreie Erziehung und können eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts begründen.
Erst recht verboten ist das „Durchschütteln“, insbesondere eines Säuglings, da dieses zu schwersten Verletzungen (Schütteltrauma) führen kann.
Nach heute herrschender Meinung kann eine körperliche Bestrafung des Kindes strafrechtlich nicht mehr gerechtfertigt sein.Mit der Neufassung des § 1631 II BGB ist der früher angenommene Rechtfertigungsgrund des Gewohnheitsrechts entfallen. Fraglich kann strafrechtlich allenfalls noch sein, ob ganz leichte Züchtigungen (der berühmte „Klaps auf den Po“) die Schwelle zur Körperverletzung nach § 223 StGB schon überschreiten.
Auch Dritten steht ein Züchtigungsrecht des Kindes weder aus eigenem noch aus übertragenem Recht zu.
Lehrern ist dies durch die einschlägigen Landesgesetze dienstrechtlich untersagt, auch eine Berufung auf Gewohnheitsrecht ist (jetzt) ausgeschlossen. Arbeitgebern verbietet § 31 JArbSchG die körperliche Züchtigung.
Auch alle anderen Dritten (z.B.: Pflegeeltern, Busfahreren, Bademeistern, Passanten etc.) steht ein Züchtigungsrecht nicht zu.
Da die Personensorgeberechtigten kein Züchtigungsrecht haben, können sie ein solches auch nicht (wie früher angenommen) auf Dritte übertragen.