Kurios, aber korrekt
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Mann (M) muss seiner Frau (F) Trennungsunterhalt zahlen - tut dies aber nicht.
Nach Zustellung des Scheidungsantrags stellt er in der anschließenden Zugewinnausgleichsauseinadersetzung die aufgelaufenen 1.818 € Unterhaltsschulden als Negativposten in seine Endvermögensbilanz ein!
Korrekt, sagt der BGH.
Bereits entstandene Verbindlichkeiten mindern das Endvermögen, das gilt auch für rückständigen Unterhhalt, der dem anderen Ehegatten geschuldet wird - und zwar unabhängig davon, ob sich die Unterhaltsforderungim Endvermögen des Unterhaltsgläubigers auswirkt.
BGH v. 06.10.2010 - XII ZR 10/09
Dem hätte der Anwalt der Frau entgegenwirken müssen. Es wäre an einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1385 BGB) zu denken gewesen