Neues Jahr - alte Probleme: Belegeinsicht und Mieterverein
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Der Kölner Mieterverein beschäftigt ca. 15 Assessoren, die Mieter in rechtlichen Fragen beraten. Wenn ein Vermieter zumeist zum gleichen Zeitpunkt seine Betriebskostenabrechnung herausbringt und die Mieter sie durch den Mieterverein überprüfen lassen wollen, kommt es vor, dass fünf oder mehr unterschiedliche Rechtsberater tätig werden. Denn die Zuordnung der Fälle erfolgt nicht objekt- oder vermieterbezogen, sondern Mieter subjektiv bezogen auf das einzelne Mieglied.
Die Kollegen erheben dann ganz unterschiedliche Einwendungen. Deshalb kommt es vor, dass jede Anfrage unterschiedlich beantwortet werden muss. Gibt es aber Überschneidungen, habe ich mit angewöhnt, auf mein Schreiben an einen anderen Kollegen des Mietervereins zu verweisen.
Fall: Für den Mieter A einer preisgebundenen Wohnung verlangt Assessor B im Namen des Mietervereins gemäß § 29 NMV die Übersendung von Belegkopien gegen Kostenerstattung zur Position "Müllabfuhr". Ich antworte mit dem Hinweis, darauf, dass die Belege in Kopie bereits dem Assessor C für den Mieter D in Kopie übermittelt wurden. Nachdem A nicht zahlt, erhebe ich Klage. A verteidigt sich damit, der Vermieter habe bisher keine Einsicht in die Abrechnungsunterlagen gewährt.
In der mündlichen Verhandlung erklärt mir der Kollege, der für den Mieterverein auftritt, der Mieterverein würde die Belege immer den Mitgliedern aushändigen, weil sonst die Akten zu dick würden. Als vorsichtiger Anwalt, will ich die Belege nun (noch einmal) über das Gericht übermitteln. Das Problem, ob ich (aus meiner Sicht) die Belege zum zweiten Mal überreiche wird damit möglicherweise in der Kostenentscheidung gelöst werden müssen. Aber wie?
Kann ich den Mieter, der für sich Kostenerstattunjg anbietet, auf die Belege, die ich seinem Rechtsberater schon einmal übermittelt habe, verweisen oder hat jeder Mieter Anspruch auf eigene Belege. Kann sich der Mieterverein nicht den Aufwand langer Schreiben selbst erpsaren, wenn er eine eigene "Datenbank" mit im Hause vorhandenen Betriebskosten-Belegen unterhält? Gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht auch für die Rechtsberater der Mieter?
Wäre der Mieterverein Anwalt, würde ich die Zurechnungsvorschrift des § 166 BGB nicht anwenden, weil der Anwalt der Verschwiegenheit unterliegt. Das gilt aber nicht für den Mieterverein (womit ich nicht gesagt habe, dass er als Ausdruck der Seriösität sich diese Verpflichtung nicht selbst auferlegt). Wenn der Mieterverein aber weiß, dass die abgerechneten Kosten angefallen sind, kann der Vermieter, der an den selben Rechtsberater schreibt, diese Kenntnis doch wohl unterstellen. Oder?