10 Brötchen und einen Anwalt bitte
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Eheleute waren auf Räumung der Ehewohnung, Zahlung rückständiger Mietzinsen und Nutzungsentschädigung verklagt worden.
Er beauftragte eine Anwaltskanzlei mit der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche.
Das Anwaltshonorar blieb der Mann allerdings schuldig.
Die Anwälte verklagten deshalb (auch) seine Ehefrau auf Zahlung der Anwaltsgebühren – und bekamen Recht.
Sippenhaft?
Nein, die Haftung der Ehefrau ergibt sich aus § 1357 I BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, früher Schlüsselgewalt geannt)
Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Bei Beurteilung des Lebensbedarfs einer Familie ist nicht allein funktional auf die Haushaltsführung und damit nur auf die Bedarfsgeschäfte des täglichen Lebens abzustellen. Vielmehr ist der Begriff umfassend danach auszulegen, was unterhaltsrechtlich gemäß den §§ 1360, 1360 a BGB zum Lebensbedarf der Familie zu rechnen ist.
Die Beauftragung der Anwälte betraf das Familienheim und diente damit der Sicherung der Ehewohnung und der Abwehr einer erheblichen Forderung. Unter Geschäfte im Sinne des § 1357 BGB fallen grundsätzlich alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, die der Aufrechterhaltung des ehelichen und familiären Haushaltes dienen.
OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 35