Der nicht planwidrige Samenspender
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Das Kind war durch eine anonyme Samenspende in einer dänischen Fertilitätsklinik gezeugt worden.
Nach seiner Geburt beantragte die Mutter für das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
Kommt nicht in Frage, meint das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main.
Weil alleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssen, soll diese zusätzliche Belastung durch die öffentliche Unterhaltsleistung nach UVG aufgehoben oder wenigstens gemildert werden.
Deshalb soll die öffentliche Unterhaltsleistung dem alleinerziehenden Elternteil – wenn auch Anspruchsinhaber das von ihm erzogene Kind ist – dann eine Hilfestellung geben, wenn die erwarteten Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils gewissermaßen planwidrig ausbleiben.
An dieser Planwidrigkeit des Ausbleibens des zivilrechtlichen Unterhalts fehlt es hier. Denn mit der Befruchtung in einer dänischen Fertilitätsklinik in Form einer anonymen Samenspende ist von vornherein bewusst und gewollt und damit planvoll ein Lebenssachverhalt herbeigeführt worden, in dem ein gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Vater, den der Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen könnte, nicht zur Verfügung steht.
VG Frankfurt/Main v. 23.02.2011 - 3 K 4145/10.F