Eine sehr spezielle Auskunft der Telekom
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Es war ein One-Night-Stand, der nicht ohne Folgen blieb.
Sie kannte nur seinen Vornamen und seine Handynummer. Diese rief sie an und berichtete von ihre Schwangerschaft. Er war nicht erfreut und meldete die Nummer bei der Telekom ab.
Einen ersten Prozess, in dem sie persönlich die Telekom auf Nennung des vollständigen Namens und der Adresse des nicht so stolzen Vaters verklagte, ging vor dem Landgericht Bonn verloren.
Dann klagte das mittlerweile 5-jährige Kind (vertreten durch die Mutter) und bekam vor dem AG Bonn Recht. Laut Urteil würden bei „der Abwägung der Persönlichkeits-Interessen von Vater und Kind die Interessen des Kindes überwiegen, das seine Herkunft ermitteln und seine Unterhaltsansprüche durchsetzen wolle". Mit anderen Worten: Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist wichtiger als das Recht des Vaters auf Schutz seiner Daten.
AG Bonn - 104 C 593 / 10 zitiert nach Kölnischer Rundschau
Zu der Pflicht der Mutter im Rahmen des UVG den Vater zu suchen, siehe hier