Was ist einem Handelsvertreter kostenlos zu überlassen?
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
Gemäß § 86a HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Als Beispiele nennt die Vorschrift: Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen. Bisher war nicht abschließend geklärt, was „erforderliche Unterlagen“ genau meint. Der BGH hatte nun am 04.05.2011 in zwei Fällen über die Frage zu entschieden, in welchem Umfang Handelsvertreter gegen den Unternehmer einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln haben (s. die Pressemitteilung). Danach hat der Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB, als er auf diese angewiesen ist, um seiner Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Die in § 86a HGB aufgeführten Beispiele sind nicht automatisch als „erforderliche Unterlagen“ anzusehen, sondern bedürfen einer Prüfung im Einzelfall. Die Entscheidungsgründe sind bisher nicht veröffentlicht und bleiben abzuwarten.