Türkisch für Anfänger
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der im Jahr 1964 geborene Kläger, der deutscher Staatsbürger ist, ist Sohn einer deutschen Mutter und eines türkischstämmigen Vaters und trägt - ebenso wie seine Mutter - den türkisch klingenden Familiennamen des Vaters als Nachnamen. Er ist Geologe.
Er beantragt eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz und führt aus, der Name werde sehr oft falsch geschrieben. Er werde deshalb nicht ernst genommen, sondern sei Anlass zu Spott und Häme. Seine Umgebung nehme häufig fälschlich an, er sei Türke, weshalb er Verunsicherung und Ablehnung erlebe. Auch in Bewerbungsverfahren sei er wegen einer unterstellten türkischen Sozialisation diskriminiert worden. Auch von türkischer Seite werde er diskriminiert, weil er nicht Türkisch spreche und kein Moslem sei. Sein Kind, das er im Februar 2010 zusammen mit seiner deutschen Lebensgefährtin erwarte, solle nicht vergleichbare Schwierigkeiten erleben.
Dazu das VG Hannover:
Dass der Familienname des Klägers türkisch klingt, stellt für sich genommen noch keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar (vgl. Ziff. 37 Abs. 1 NamÄndVwV). Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, er werde aufgrund seines Namens, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, sowohl von Deutschen als auch von Türken diskriminiert, kann das Gericht keinen wichtigen Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG annehmen. Dass der Kläger Ablehnung allein aufgrund seines Nachnamens erlebt, wie er vorträgt, und dass Studien, auf die sich der Kläger bezieht, ergeben haben, dass Personen mit einem ausländischen Nachnamen berufliche Nachteile erleben können, wird nicht in Abrede gestellt. Die vom Kläger vorgetragenen Nachteile haben aber nicht das Gewicht, eine Namensänderung zu rechtfertigen. Denn es ist anhand des klägerischen Vortrags schon nicht erkennbar, dass der Familienname des Klägers seine akademische Ausbildung oder sein berufliches Fortkommen tatsächlich behindert oder seine Stellung in der Gesellschaft beeinträchtigt hätte. Soweit sich der Kläger auf Diskriminierung von türkischer Seite beruft, ist deren Relevanz nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger macht nämlich zugleich geltend, er habe keine Verbindung zur türkischen Kultur und sehe sich nicht als Türke. Aus welchem Grund die Ablehnung durch eine Gruppe, der man nicht zugehören möchte, mehr als ein bloßes Ärgernis sein soll, ist nicht ersichtlich.
VG Hannover v. 14.04.2011 - 10 A 424/10