Verzicht auf Kündigungsschutzklage muss eindeutig sein
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Ein Arbeitnehmer kann nach Zugang der Kündigung auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten. Dieser Vertrag bedarf nach Überzeugung des Zweiten Senats des BAG der Schriftform des § 623 BGB, also auch der Unterzeichnung seitens des Arbeitgebers (BAG, Urt. vom 19.04.2007, NZA 2007, 1227; a.A. zu Recht BAG - Sechster Senat - 23.11.2006, NZA 2007, 466 für einen Abwicklungsvertrag, dessen regelmäßiger Inhalt eine Klageverzichtsvereinbarung ist).
LAG Berlin-Brandenburg: Verzicht muss eindeutig sein
Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (vom 05.01.2011 - 15 Sa 1992/10, BeckRS 2011, 70439) betont zudem, dass ein Klageverzicht nur dann anzunehmen ist, wenn die Erklärung des Arbeitnehmers entsprechend eindeutig ist. Im Anschluss an ein Personalgespräch hatte ein Vertreter der beklagten Arbeitgeberin dem Kläger die Kündigung überreicht. Außerdem hatte er ihm ein Schreiben vorgelegt, das auszugsweise lautet:
Das zwischen der Gesellschaft und Herrn V. bestehende Anstellungsverhältnis endet gemäß Kündigung vom 15.06.2010 zum 30.09.2010.
Dieses Schreiben wurde von beiden Seiten unterzeichnet. Eine Woche später erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt, weil der Arbeitgeberin kein Kündigungsgrund i.S. von § 1 KSchG zur Seite stand. Der Kläger hatte auch nicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet, wie die Auslegung seiner Erklärung nach §§ 133, 157 BGB ergibt:
Ziffer 1 der Vereinbarung kann auch so gelesen werden, dass nur wiedergegeben wird, wie es zu dem in der Betreffzeile angegebenen „Ausscheiden per 30.09.2010“ kommt, nämlich durch die Kündigung vom 15. Juni 2010, die eine Beendigung zum 30. September 2010 vorsieht.
Hätte man eine eigenständige Regelung gewollt, dann hätte man eine Formulierung wählen können, die eindeutig ist. So heißt es z.B. häufig in gerichtlichen Vergleichen: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom ... am ... endet.“ Eine solche Formulierung hätte klargestellt, dass es der eigenständige und gemeinsame Wille der Parteien ist, zu dem entsprechenden Zeitpunkt eine Beendigungswirkung herbeizuführen.
Gegen eine eigenständige Regelung spricht auch, dass dies in keiner Weise dem Interesse des Klägers entsprochen hätte. Dieser hatte um das Gespräch gebeten, um u.a. atmosphärische Störungen mit seinem Vorgesetzten zu besprechen. Er selbst hat nach eigener Darstellung vorgetragen, wie und warum er sich bei einzelnen Montageaufträgen verhalten hatte. Aus seiner Perspektive war er sich eines relevanten Fehlverhaltens nicht bewusst, was die Beklagte als „uneinsichtig“ charakterisiert. Die von der Beklagten vorgeschlagene Freistellung von 3 ½ Monaten war durchaus nicht so attraktiv, um auf ein langjähriges Arbeitsverhältnis zu verzichten, zumal der hier klagende Arbeitnehmer selbst davon ausging, dass ein Fehlverhalten nicht vorliegt.
Die Begründung, insbesondere im letzten Absatz, überzeugt zwar nicht uneingeschränkt. Das Ergebnis ist aber sicher zutreffend.
Klare Formulierung wählen
Eine eindeutige Formulierung lautet beispielsweise:
Frau/Herr … erhebt gegen die ihr/ihm am … zugegangene ordentliche Kündigung keine Einwendungen und wird ihr/sein Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, nicht wahrnehmen oder eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage zurücknehmen.