Kein Streit - keine Sorgerechtsregelung
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Eheleute leben getrennt. Sie beantragt die alleinige elterliche Sorge für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und schulische Angelegenheiten für das in 2003 geborene Kind.
Antrag abgelehnt, VKH für die Beschwerde versagt.
Nur dann, wenn gravierende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die getrenntlebenden Elternteile nicht über die wesentlichen Belange ihrer Kinder einigen können und auch nicht bereit sind, unter Zuhilfenahme Dritter gemeinsam zum Wohle des Kindes zu handeln, kommt unter Kindeswohlgesichtspunkten eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil in Betracht. So liegen die Verhältnisse vorliegend indes nicht. Allein der von der Kindesmutter genannte Umstand, dass der Kindesvater sich in der Vergangenheit wenig um das bei ihr lebende Kind gekümmert habe, rechtfertigt noch keine Entziehung der von der Kindesmutter beantragten Teilbereiche der elterliche Sorge.
Dies gilt insbesondere, soweit es das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft. Hier hat der Kindesvater eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er in keiner Weise in Zweifel zieht, dass das gemeinsame Kind V. der beteiligten Kindeseltern in der Betreuung der Kindesmutter verbleiben soll. Insoweit besteht schon kein Regelungsbedürfnis…..
Abschließend sei angemerkt, dass die Kindesmutter konkret nichts dazu vorgetragen hat, inwieweit zu befürchten ist, dass der Kindesvater in Fragen der Gesundheitsfürsorge und schulischer Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung nicht gewillt ist, mitzuwirken. Dabei sei die Kindesmutter daran erinnert, dass in Fragen des alltäglichen Lebens es dem Elternteil obliegt, Entscheidungen zu treffen, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Hierzu zählen auch Fragen des täglichen schulischen Lebens. Hier mag es wünschenswert sein, wenn sich der Kindesvater auch in diesen Bereichen engagiert. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Kindesvater in räumlicher Hinsicht relativ weit entfernt vom Wohnort des Sohnes V. wohnt, so dass der tägliche Kontakt zur Schule sinnvoller Weise über die Mutter erfolgen sollte. Von daher kann es auch nicht als Desinteresse gewertet werden, wenn der Kindesvater sich zum Beispiel nicht an der Auseinandersetzung um die Gruppeneinteilung der neuen Schulklasse auf der weiterführenden Schule beteiligt hat.
OLG Köln v. 04.07.2011 - 4 UF 96/11