BGH zur Nacherbeinsetzung eines Heims bei dem Behindertentestament (§ 14 HeimG)
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
Der BGH hat am 26.10.2011 entschieden (IV ZB 33/10 ), dass § 14 HeimG nicht zur Unwirksamkeit führt, wenn – wie in dem Fall – ein Vater seinen schwerbehinderten Sohn zum nicht befreiten Vorerben und das Heim, in dem der Sohn lebt, zum Nacherben einsetzt. So sei § 14 Heimgesetz verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine solche Erbeinsetzung dann zulässig ist, wenn das Heim von seiner Einsetzung zum Nacherben erst nach dem Tod des Verstorbenen, hier des Vaters, erfährt („stilles Testament“).
Diese klarstellende Entscheidung ist für Erstellung von Behindertentestamente sehr wichtig, und zwar für das sogenannte Behindertentestament. So ist es oftmals der Wunsch der Eltern, das Heim als Nacherben einzusetzen, in dem das behinderte Kind lebt.