Kindesunterhalt für die 54-jährige Tochter?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der Vater ist Jahrgang 1935, seine Tochter Jahrgang 1958.
Die Tochter erkrankte schwer, wurde schließlich erwerbsunfähig und bezog seit Februar 2007 fortlaufend Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger.
Dieser nimmt den Vater, der als Rentner über Einkünfte von 1.372,24 € und seit Juli 2009 von 1.408,21 € verfügt, aus übergegangenem Recht gemäß § 94 Abs. 2 SGB XII auf rückständigen und laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 26 € seit 1. März 2007 und in Höhe von 27,69 € seit 1. Januar 2009 in Anspruch.
Die Klage blieb durch drei Instanzen erfolglos.
Der BGH bejaht dem Grunde nach einen übergegangenen Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Vater, hält den Vater jedoch nicht für leistungsfähig.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehaltsbeträgen, die ein Unterhaltsverpflichteter grundsätzlich gegenüber einem minderjährigen oder einem volljährigen Kind verteidigen kann, andere Lebensverhältnisse zugrunde liegen, als im vorliegenden Fall zu beurteilen sind. Zwar müssen Eltern regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind. Haben die Kinder danach eine eigene Lebensstellung erlangt, in der sie auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen sind, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie diese Elternunabhängigkeit auch behalten. Darauf dürfen sich, wenn nicht bereits eine andere Entwicklung absehbar ist, grundsätzlich auch die Eltern einstellen.
Verliert das erwachsene Kind zu einem späteren Zeitpunkt wieder seine wirtschaftliche Selbständigkeit, wie hier durch den Eintritt einer Behinderung, findet die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen in der Regel erst statt, wenn dieser sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat oder wie hier sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, mit der er nach dem regelmäßigen Ablauf nicht mehr zu rechnen brauchte….
Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag vorgesehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch dadurch erhöht wird, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt [1.400, seit 2011 1.500]...
Somit ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das vor Juli 2009 vorhandene bereinigte Nettoeinkommen von 1.372,24 € den zugrunde zu legenden angemessenen Selbstbehaltsbetrag von 1.400 € nicht überstieg und deshalb der Beklagte nicht leistungsfähig war.
Für die Zeit ab Juli 2009 hat das Oberlandesgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.408,21 € zugrunde gelegt, das den erhöhten angemessenen Selbstbehalt für sich genommen um 8,21 € übersteigt. Vor dem Hintergrund der vom Oberlandesgericht festgestellten krankheits- und altersbedingten eigenen Mehrkosten des Beklagten für Medikamente, Hilfsmittel usw. ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, auch diesen Mehrbetrag nicht für Unterhaltsleistungen an die Tochter heranzuziehen.
BGH v. 18.01.2012 - XII ZR 15/10