Die Scharia in Deutschland
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
„Das islamische Recht der Scharia darf in Deutschland niemals zur Anwendung kommen“, tönte es dem rheinland-pfälzischen Justizminister Hartloff entgegen, nachdem dieser geäußert hatte, bei Streitigkeiten über Geld, Scheidungen und Erbsachen halte er Scharia-Gerichte in Form von Schiedsgerichten für möglich.
Die Kritiker übersehen, dass im Familien- und Erbrecht das Recht der Scharia schon heute zur Anwendung kommen kann - und dies schon lange.
Sowohl die Voraussetzungen der Eheschließung (Art. 13 I EGBGB) als auch die Scheidung (Art. 14 I Nr. 1, 17 I EGBGB) richten sich (vorbehaltlich eventueller Weiter- oder Rückverweisungen) in erster Linie nach dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört.
Lassen sich zwei Iraner in Deutschland scheiden, so ist auf die Scheidung grundsätzlich die iranische Scharia anzuwenden.
Die Grenze setzt Art. 6 EGBGB (Ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Die in der Scharia vieler Länder vorgesehene Ungleichbehandlung nach Geschlecht und Religionszugehörigkeit erfordert die Prüfung einer möglichen Grundrechtsverletzung im Rahmen des Ordre-public Vorbehalts. Beispielsweise steht den Frauen nach islamischem Verständnis nur selten ein Scheidungsantragsrecht zu, während dem Mann weitestgehende Freiheit in der Form der Verstossung (Talaq) zugebilligt wird.
Auch die islamische Vorschrift, wonach bei Scheidung dem Mann automatisch das Sorgerecht zusteht, verstösst gegen den Ordre public und ist daher nicht anzuwenden.
PS: Die Türkei hat bereits 1926 die Scharia vollständig abgeschafft und ein auf schweizerischem Recht basierendes Zivilrecht eingeführt.