Keine Geldmengenvermehrung durch Naturalunterhalt
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Ein Vater ist seinen beiden minderjährigen Kindern zum Barunterhalt verpflichtet.
Ein drittes minderjähriges Kind lebt in seinem Haushalt und wird von ihm betreut. Von der Mutter (ob es die gleiche ist wie die der ersten beiden, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht) ist Barunterhalt nicht zu erlangen.
Er ist seit Dezember 2011 arbeitslos und erstrebt eine Reduzierung des Barunterhalts für Kind 1 und 2 auf Null.
Das macht das OLG Saarbrücken nicht mit. Es errechnet für ihn ein fiktives Einkommen von 1.215 €, so dass für Unterhaltszwecke 265 € zur Verfügung stehen. Diese sind auf alle 3 Kinder entsprechend ihrem Alter zu verteilen.
Das im Haushalt des Vaters lebende Kind ist dabei nicht deshalb vorrangig zu behandeln, weil der Vater Bar- und Betreuungsunterhalt für es erbringt.
OLG Saarbrücken vom 11.01.2012 – 6 WF 1/12
Schmitz kommentiert die Entscheidung in FamFR 2012, 105 zutreffend mit der Bemerkung, dass sich die zu verteilende Geldmenge nicht durch den Naturalunterhalt vergrößert