Geschenkt ist nicht immer geschenkt
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die geschiedene Ehefrau hatte bei einer Verlosung einen PKW Nissan gewonnen und dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten übereignet.
In einem Unterhaltsverfahren gegen ihren Ex-Mann begehrte sie Verfahenskostenhilfe.
Abgelehnt.
Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, zum nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögen gehörten auch Rückforderungsansprüche nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB (Verarmung des Schenkers).
Eben weil sie 1.800 € von ihrem geschiednen Ehemann fordere und sich dabei auf ihr Alter und ihren Grad der Behinderung stütze, sei sie - nach ihrem eigenen Vortrag - nicht in der Lage ihren angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten.
Eine Unzumutbarkeit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ist für sich isoliert betrachtet nicht damit begründbar, dass der Beschenkte der Sohn der Antragstellerin ist. Denn im Allgemeinen werden Schenkungen auch an Verwandte bewirkt, so dass allein die verwandtschaftliche Beziehung nicht zum Ausschluss des Anspruchs führt.
Auch ein etwaiges Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung ist unbeachtlich. Zwar soll das Vertrauen des Beschenkten grundsätzlich geschützt werden. Zugleich soll aber auch dem in Not geratenen Schenker der Rückgriff auf die Schenkung erhalten werden, damit dieser seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann und nicht die Allgemeinheit durch die Folgen der Freigiebigkeit des Schenkers belastet wird.
Dass der Sohn auf die weitere Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Ist sein Unterhalt durch Unterhaltsleitungen des Antragsgegners gesichert, ist er auf die Nutzung des Fahrzeugs, allein um seinen angemessenen Unterhalt zu erhalten, nicht angewiesen. Etwaige Erschwernisse hinsichtlich des Zugang zur Fachhochschule mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind hinzunehmen und begründen ebenfalls nicht die Unzumutbarkeit, da keine anderen Umstände dargetan sind, vermöge dessen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus in der Person des Sohnes liegenden Umständen ausgeschlossen schiene.
Die Verwertung des Fahrzeugs zur Finanzierung der Verfahrenskosten sei unter Zugrundlegung der sozialhilferechtlichen Maßstäbe notwendig. Vermögen, das nicht unter das Schonvermögen fällt, sei uneingeschränkt einzusetzen.
OLG Hamm v. 16.05.2012 - II-2 WF 93/11