Ich muss Euch verkünden
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Das Sitzungsprotokoll in einer Unterhaltssache (= Familienstreitsache)schließt mit der Ankündigung, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung ergehen solle.
Ein Verkündungsvermerk folgt dann nicht. Der streitentscheidende Beschluss wird den Beteiligten im Bürowege zugestellt.
So geht das nicht, sagt der BGH.
In Ehe- und Familienstreitsachen muss der urteilsersetzende Beschluss verkündet werden.
Handelt es sich um eine urteilsersetzende Endentscheidung, erfolgt die Verkündung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO durch Vorlesung der Entscheidungsformel oder durch Bezugnahme auf die Entscheidungsformel. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden.
Zu der Frage, ob der Beschluss „Im Namen des Volkes“ ergehen muss (§ 311 Abs. 1 ZPO), äußert sich der BGH (leider) nicht.
BGH v. 13.06.2012 - XII ZB 592/11 so auch schon Beschluss vom 19.10.2011 - XII ZB 250/11