Bedürftig durch Barunterhalt
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der Vater muss seinen beiden ehelichen Kindern Unterhalt zahlen.
Zieht man von seinem Nettoeinkommen die Unterhaltsbeträge ab, so liegt der verbleibende Rest unter dem Nettoeinkommen seiner getrennt lebenden Ehefrau.
Also macht er Aufstockungsunterhalt gegen seine Frau geltend.
Richtig so, sagt das OLG Stuttgart.
Kindesunterhalt als Barunterhalt stellt in der Unterhaltsberechnung einen Abzugsposten vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils dar, ohne dass es darauf ankommen kann, ob dieser vom ehegattenunterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Elternteil zu bezahlen ist.
Ok sagt die Mutter, dann will ich aber den von mir geleisteten Betreuungsunterhalt monetarisieren und von meinem Einkommen abziehen.
Geht nicht, sagt das OLG Stuttgart
Abzugsposten ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur der Barunterhalt, der vom anderen Elternteil geleistete Betreuungsunterhalt unterliegt dagegen in keinem Fall einer Materialisierung. Unangemessene Ergebnisse können über die Prüfung der Zumutbarkeit der Erzielung von Erwerbseinkünften neben der Kindererziehung vermieden werden
OLG Stuttgart v. 01.08.2012 - 11 WF 161/12