Der faule fast Schwiegersohn
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Tochter (24, 2 Kinder, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebend) befindet sich noch in Ausbildung und nimmt ihren Vater auf Zahlung von Unterhalt in Höhe von 670 € in Anspruch. Der Lebensgefährte der Tochter und Vater der Kinder ist 27 und holt auf dem zweiten Bildungsweg sein Abitur nach.
In einem Schriftsatz an das Gericht äußert der Vater:
Grund dieses Rechtsstreits insgesamt ist lediglich der Umstand, dass der Lebensgefährte der Antragsstellerin schlicht zu faul ist, zu arbeiten. Diese Realität muss einmal beim Namen genannt werden. Aus diesem Grund ist er stets bemüht, sich anderweitig um Geld zu kümmern. Hierzu gehört es eben auch, die Angehörigen der Antragsstellerin mit völlig ungerechtfertigten Forderungen zu überziehen.
Der Lebensgefährte fühlt sich dadurch in seiner Ehre gekränkt und verklagt den Vater auf Widerruf und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 €.
Das AG Königs Wusterhausen hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen.
Im Kampf um das Recht dürfe ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen , um seine Rechtsposition zu unterstützen
Die Äußerung sei auch nicht leichtfertig wider besseren Wissens aufgestellt worden, denn angesichts des Alters und bisherigem Werdegang des Klägers müsse die - hier polemisch überspitzte - Frage erlaubt sein, ob der Kläger nicht vorrangig gehalten ist, den Lebensunterhalt für seine Familie zu verdienen, anstatt sein Recht auf Bildung wahrzunehmen, wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat.
AG Königs Wusterhausen vom 11.04.2012 - 20 C 569/11