LG Hamburg zum Urheberschutz von Interviewfragen
Gespeichert von Fabian Reinholz am
Das LG Hamburg (308 O 388/12) hat den Urheberschutz von Interviewfragen bejaht. Im Zuge einer Recherche über fragwürdige Parteispenden bei der FDP hatte das Magazin "der Stern" den Liberalen einen umfangreichen Fragenkatalog mit der Bitte um Stellungnahme zukommen lassen. Die FDP lieferte Antworten und veröffentlichte diese zusammen mit den Fragen auf ihrer Homepage. Hiergegen beantragte der Stern eine einstweilige Verfügung, die er nun vom LG Hamburg bekommen hat. Die Geschichte aus Sicht des Stern-Journalisten ist hier abrufbar. Die Begründung für das Vorgehen des Stern ist interessant. Neben dem Urheberrecht spielt auch der Wunsch nach Selbstbestimmung über die Veröffentlichung journalistischer Rechercheergebnisse eine Rolle.
Das LG Hamburg kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, die Interviewfragen seien Sprachwerke nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, also eine persönliche geistige Schöpfung des Erstellers. Für die individuelle Formulierung und den Aufbau der Interviewfragen bestünde ein Spielraum, von dem der Sternjournalist offenbar Gebrauch gemacht hat. Ausschlaggebend für den Urheberschutz seien die prägnante sprachliche Gestaltung und die Zusammenstellung der Fragen sowie die Struktur des Fragenkatalogs.
Zur Erinnerung: Das LG Berlin hatte vor mehr als einem Jahr auch dem Interviewten Urheberschutz an seinen Antworten zugesprochen.
Merke: Der Urheberschutz von Interviews ist keine Selbstverständlichkeit. Sprachliche Fertigkeit und anspruchsvolle Struktur der Fragen müssen eine persönliche geistige Schöpfung erkennen lassen. Das gilt auch für die Antwroten des Befragten.
Übrigens: Die FDP berief sich auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) und die Berichterstattungsfreiheit (§ 50 UrhG). Ohne Erfolg. Für das Zitat fehlt dem LG Hamburg die geistige Auseinandersetzung mit dem Inhalt, wenn Fragen und Antworten - wie geschehen - schlicht im Internet veröffentlicht werden. Der Sachverhalt, um den es bei den Fragen geht, sei auch kein Tagesereignis, über das aktuall berichtet werden müsse. Ein Bedürfnis, die Fragen zum Zwecke der tagesaktuellen Berichterstattung zu veröffentlichen, sieht das LG Hamburg daher auch nicht.