Mietwagenkosten zu teuer? S I T T E N W I D R I G K E I T !
Gespeichert von Carsten Krumm am
Die Berücksichtigung von Sittenwidrigkeit und § 242 BGB im Rahmen einer Schadensabwicklung kommt sicher nicht allzu oft vor. Derartiges hat aber das AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 29. 6. 2012 - 6 1 C 122/12 angenommen:
Im vorliegenden Fall verstößt der Mietvertrag jedoch gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB und kann keine Grundlage für die Erstattung gegenüber der Bekl. sein. Die Bekl. hat ein Angebot der Kl. vom gleichen Tage vorgelegt, das ca. der Hälfte der jetzt geltend gemachten Forderung und weniger als ein Drittel des Rechnungsbetrages von 1771 € ausmacht. Es ist nach Auffassung des Gerichtes sittenwidrig, einem Kunden einen Vertrag anzubieten, der mehr als dreimal so hoch ist wie das Angebot im Internet vom gleichen Tage. Hier wäre es zwingend erforderlich gewesen, dass die Kl. den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages auf dieses Angebot hinweist. Der eklatante Preisunterschied wird durch die Kl. nicht vertretbar begründet. Er findet seinen Grund offensichtlich allein in dem Umstand, dass die Versicherung des Gegners die Mietwagenkosten zahlt. Dies ist jedoch ein unzulässiger Grund für einen solch eklatant erhöhten Mietpreis. Da bereits der Vertrag der Kl. mit dem Mieter wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, kann die KL. darauf ihren Erstattungsanspruch nicht stützen.