"Eine Reform des Unterhaltsrechts würde es mit mir nicht geben"
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
sagte Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger zur Eröffnung des 19. Deutschen Familiengerichtstag im September 2011 (zitiert nach Viefhues)
Auf eine Anfrage der MdB Ingrid Hönlinger, ob nach der Unterhaltsrechtsreform dem erforderlichen Vertrauensschutz in den Fällen, in denen sich unterhaltsbedürftige Ehegatten nicht mehr auf die geänderte Rechtslage einstellen können (so genannte Altehen) ausreichend Rechnung getragen wird, hatte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Max Stadler noch am 15.10.2012 mitgeteilt:
„Bereits in seiner jetzigen Fassung ermöglicht § 1578b BGB also die Gewährung hinreichenden Vertrauensschutzes. Insoweit erwägt das Bundesministerium der Justiz eine gesetzliche Klarstellung, dass die Ehedauer auch ungeachtet des Vorliegens ehebedingter Nachteile einer Beschränkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt entgegenstehen kann. Die Meinungsbildung hinsichtlich der näheren Ausgestaltung einer solchen Klarstellung ist noch nicht abgeschlossen“ (BT-Drs. 17/11095, S. 27).
Doch es kam anders:
Ab dem 01.03.2013 erhält § 1578b BGB Abs 1 die folgende Fassung
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. (2) Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. (3) Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
Versteckt ist diese Änderung in Art. 3 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts (!!!)
Die sonst bei Gesetzesänderungen übliche Anhörung von Verbänden und Sachverständigen erfolgte nicht.
Und was bedeutet nun diese Änderung?
1. Die Neuregelung bezieht sich gerade nicht nur auf Altehen (sonst hätte man eine Übergangsvorschrift erlassen müssen), sondern durch die Änderung des materiellen Rechts auch auf alle neu geschlossenen und noch zu schließenden Ehen.
2. Sie zeichnet entgegen der Gesetzesbegründung nicht nur die Rechtsprechung des BGH nach, sondern geht über sie hinaus. Die lange Ehe ist jetzt nicht mehr ein Abwägungskriterium unter vielen, sondern wird als gleichrangig neben dem ehelichen Nachteil besonders herausgestellt.
3. Über Abs. 2 gilt dies auch für die Befristung des Unterhalts