Anwaltsregress durch die Rechtschutzversicherung!
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Dass sich der Rechtsanwalt nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtschutzversicherung verlassen kann, zeigt das Urteil des LG Flensburg vom 30.4.2013 -1 S 158/12. Erhebe der Rechtsanwalt eine unschlüssige Klage, stehe dem auf Ersatz der Prozesskosten gerichteten Schadensersatzanspruch des Mandanten nicht entgegen, dass sein Rechtschutzversicherer die Kosten übernommen habe. Erstaunlich bei dem Urteil des LG Flensburg ist auch, dass das Gericht dem Schadensersatzanspruch der Rechtschutzversicherung gegen den Rechtsanwalt stattgegeben hatte, obwohl diese nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils dessen Kostenrechnung für das gerichtliche Verfahren ausgeglichen und erst rund 11 Monate später Regressansprüche erhoben hatte.