BGH-Appelle prallen ab
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Um die Jahreswende 2011/2012 hatte der BGH seine Rechtsprechung zur Darlegungslast in Erinnerung gerufen (BGH v. 25.10.2011 – VIII ZR 125/11, BGH v. 29.2.2012 – VIII ZR 155/11). Danach ist ein Vortrag schlüssig, wenn die dargestellten Tatsachen, unter eine Rechtsnorm subsumiert, eine Rechtsfolge auslösen. Das Bestreiten erhöht die Darlegungslast nicht. Vielmehr müssen Einzelheiten nur vorgetragen werden, wenn diese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind. Dazu gehört z.B. nicht, wann eine behauptete Vereinbarung zustande gekommen ist.
Milger hat sodann aufgezeigt, wie diese Grundsätze auf die Darlegungslast des Mieters beim Gebot der Wirtsachaftlichkeit übertragen werden können (NZM 2012, 657). Dennoch macht die untergerichtliche Rechtsprechung unbeirrt weiter, solange es nicht um Mängel geht, die bekanntlich in den beiden zitierten Entscheidungen behandelt wurden.
Bei Klausuren im Studium brauchte der Aufgabensteller nur anzugeben, dass eine bestimmte Pflichtverletzung Kosten von 1.500 € verursacht hatte. Jeder der bei der Subsumtion diese Vermögenseinbuße nicht als Schaden i.S.v. § 249 BGB anerkannte, brauchte die Klausur nicht abzugeben. In der Praxis wird ein Klagevortrag, in der der Gläubiger nur voprträgt, aufgrund einer Beschädigung seien Beseitigungskosten von 1.500 € entstanden, als unschlüssig qualifiziert. Im Gegensatz zu Korrekturassistenten wollen Richter nämlich wissen, wofür das Geld im Einzelnen bezahlt werden musste. § 249 BGB rechtfertigt diesen Standpunkt allerdings nicht. Denn der Zahlbetrag bleibt eine Vermögenseinbuße. Mehr verlangt § 249 BGB nicht.
Dass es einschlägige Entscheidungen des BGH gibt (vgl. z.B. BGH v. 31.8.2005 – XII ZR 63/03), die Vortrag auf Klausraufgabenniveau ausreichen lassen, tröstet wenig. Denn dort ging es um entgangenen Gewinn und nicht die Kosten einer Schadensbeseitigung. Aus Entscheidungen zu § 253 BGB kann für § 249 BGB auch sicher nichts hergeleitet werden. Sonst müsste sich ja die Praxis ändern.
Dann lieber doch das Recht.