BSG: Kein Arbeitslosengeld für „freien“ ZDF-Mitarbeiter zwischen Kettenverträgen
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Das ZDF hat einen Niederlage im Streit um die Einstufung eines Mitarbeiters erlitten, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat, sind doch nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeit (BA) beim ZDF etwas 1.100 „freie Mitarbeiter“ in einer ähnlichen Situation wie der Kläger dieses Verfahrens. Dieser ist als Grafiker beim ZDF in Mainz beschäftigt. Er wird seit 1992 fortlaufend auf Grund jeweils für einen Monat geschlossener Arbeitsverträge in monatlich unterschiedlichem Umfang zur Produktion von Standbildern, Karten und Erklärungen herangezogen. Die Arbeitsverträge geben als Beschäftigungszeiten den ersten bis letzten Tag des entsprechenden Monats an und teilen dem Arbeitnehmer mit, dass er während dieses Zeitraums nach Maßgabe der zuständigen Betriebsbüros an einer unterschiedlichen Anzahl von Tagen, deren Angabe mit "circa" erfolgt, zur Verfügung stehen muss. Das Tagesbruttohonorar wird mit 223,37 € angegeben. Seit 1996 war der Kläger zwischen 173 und 242 Tagen in dieser Weise eingesetzt. Bei vereinbarter regelmäßiger Arbeitszeit von 40 Sunden/Woche können die Einsatztage oder Schichtzeiten noch nachträglich geändert werden bzw die Einsätze sich durch erkrankte oder ausgefallene Kollegen noch nachträglich verschieben oder erweitern. Das ZDF verlangt vom Kläger erste Priorität und höchste Flexibilität bezüglich der Einsatzmöglichkeiten und Arbeitszeiten, lässt es aber im Arbeitsvertrag zu, dass der Kläger auch für andere Arbeitgeber arbeitet, was bisher nicht vorgekommen ist. Der Kläger hat Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr; den Urlaub muss er sechs Wochen vor Urlaubsantritt einreichen. Der Kläger meldete sich seit 1999 für die Tage, an denen eine Beschäftigung nicht stattfand, arbeitslos und erhielt jeweils für die Zeiten zwischen seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstagen Arbeitslosengeld, zuletzt für die Zeit vom 28.5 bis 1.6.2007. Seinen Antrag vom 5.5.2008, ihm auch vom 26.5. bis 5.6.2008 Arbeitslosengeld zu gewähren, lehnte die BA ab. Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, der Kläger sei in dieser Zeit nicht arbeitslos gewesen, weil er in einem auf Dauer ausgerichteten Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Diese Rechtsansicht bestätigte jetzt das Bundessozialgericht (11.3.2014 - B 11 AL 5/13 R). Entscheidend hierfür sei, dass das ZDF sein Weisungs- und Direktionsrecht ausüben konnte. Der Grafiker sei umfassend in dem Betrieb eingegliedert und abgesichert gewesen. Zwar habe der „freie Mitarbeiter“ auch für andere Sender tätig sein dürfen, das ZDF habe sich aber vertraglich immer die „erste Priorität“ vorbehalten. Daher sei von einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Für eine tageweise Nicht-Beschäftigung könne deshalb kein Arbeitslosengeld beansprucht werden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht unwahrscheinlich, dass hier noch eine Welle von Statusklagen die Arbeitsgerichtsbarkeit beschäftigen wird.