Auch hohe Kosten der Unterkunft im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe berücksichtigungsfähig
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Häufig führt die Trennung der Eheleute dazu, dass im bisherigen Familienheim ein Ehegatte verbleibt, der hohe Verbindlichkeiten weiterhin zu tragen hat. Das OLG Schleswig hat im Beschluss vom 24.06.2013 – 15 WF 186/13 - zutreffend darauf hingewiesen, dass dann, wenn nach der Trennung der Eheleute ein in dem Familienheim verbliebener Ehegatte für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe begehrt, hohe Verbindlichkeiten, die etwa die Hälfte seines Nettoeinkommens aufzehren, als Kosten der Unterkunft nicht im Missverhältnis zu seinen Lebensverhältnissen im Sinne von § 115 I 3 Nr. 3 ZPO steht.