Wat wollense eigentlich (wissen)?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das die Mutter innehat, besteht die gemeinsame elterliche Sorge.
Der Vater, der auf Malta lebt, begehrt von der Mutter Auskunft über die persönliche, schulische und medinzinische Entwicklung des gemeinsamen Kindes.
AG und OLG haben den Antrag abgelehnt.
Ausgangspunkt ist § 1686 BGB:
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Das berechtigte Interssse fehle, wenn der betreffende Elternteil sich die gewünschten Informationen selbst beschaffen könne. Bei gemeinsamer elterliche Sorge könne der Elternteil selbst bei Schulen und Ärzten nachfragen oder sich anlässlich des Umgangs bei dem Kind selbst erkundigen
OLG Koblenz v. 14.02.2014 - 13 WF 146/14