Kein subjektives Recht des Gegners auf Akteneinsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat sich im Beschluss vom 29.4.2015 - XII ZB 214/14 - mit 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO befasst und festgestellt, dass diese Regelung den Gegner eines Antrags auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kein subjektives Recht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gewährt. Die Regelung habe lediglich objektiv-rechtlichen Charakter und diene allein einer verbesserten Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht im Interesse zutreffender Ergebnisse bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe