BGH: Framing verletzt keine Urheberrechte – Vorsicht aber bei rechtswidriger Quelle!
Gespeichert von Fabian Reinholz am
Der BGH hat entschieden: wer auf seiner Internetseite urheberrechtlich geschütztes Videomaterial, das auf einer anderen Internetseite öffentlich abrufbar ist, im Wege dess Framing einbettet, verletzt keine Urheberrechte.
Der Fall: Ein Video wurde ohne Zustimmung des Urhebers auf Youtube hochgeladen. Die Beklagte hatte das Video in ihre eigene Internetseite per Framing eingebettet. Dabei wird technisch lediglich auf das Video bei Youtube verlinkt. Es findet keine Speicherung des Videos auf eigenen Servern statt. Allerdings ist die Verlinkung mit bloßem Auge nicht erkennbar. Das Video erscheint wie eigener Content des Seitenbetreibers.
Der BGH findet das unproblematisch und schließt sich damit dem EuGH an. Dieser hatte im vergangenen Jahr bereits eine Urheberverletzung im zugrunde liegenden Fall verneint. Zuvor war ihm die Frage durch den BGH zur Vorabentscheidung vorgelegt worden. Nach EuGH und nun auch BGH gilt bei geframten Inhalten:
1. Es liegt keine urheberrechtliche Vervielfältigung vor, da keine Speicherung stattfindet, sondern nur eine Verlinkung.
2. Es fehlt an einer öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) der verlinkten Inhalte, wenn diese auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. In diesem Fall wird der Inhalt (hier: das Video) nämlich keiner neuen Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Es ist jedoch de facto nicht möglich, nach einer Veröffentlichung bei Youtube ein neues Publikum anzusprechen, öffentlicher als bei Youtube geht es kaum.
Soweit so gut. Aber halt! War da nicht noch etwas?
Doch, man überliest es fast. Voraussetzung für ein zulässiges Framing ist nämlich auch, dass die Quelle, auf die beim Framing verlinkt wird, keine Urheberrechte verletzt. So jedenfalls ist wohl die Entscheidung des EuGH zu verstehen. Das verlinkte Werk müsste somit mit Zustimmung des Urhebers ins Netz gelangt sein. Hieran bestehen im vorliegenden Fall Zweifel bzw. hatte die Vorinstanz (das OLG München) hierzu keine Feststellungen getroffen. Daher bekommt es die Entscheidung vom BGH zurück.
Während dessen wird der EuGH in einem anderen Vorlageverfahren die Frage der unzulässigen öffentlichen Wiedergabe beim Framing von Inhalten, die nicht mit Erlaubnis des Urhebers ins Netz gelangt sind, abschließend und ausdrücklich beantworten müssen.