Syndikusanwälte: Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in den Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 18/5201). Damit reagiert sie unter anderem auf die BSG-Urteile vom 3.4.2014 (NZA 2014, 971), nach denen Syndikusanwälte keine Möglichkeit (mehr) haben sollten, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Der Gesetzentwurf verfolgt allerdings keine "kleine" sozialrechtliche, sondern eine "große" berufsrechtliche Lösung des Problems.
Ausgehend von dem berufsrechtlichen Ansatz der BSG-Judikatur schlägt der Entwurf ausweislich seiner Begründung eine Lösung vor, die eine statusrechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt vorsieht, dabei aber bestimmte Einschränkungen vornimmt. So soll die Tätigkeit von Syndikusanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein. Für Syndikusanwälte soll ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weiter gehendes Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten. Ferner sollen für sie das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot nicht gelten. Mit diesen Regelungen soll zum einen ermöglicht werden, dass Syndikusanwälte wie bisher – unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend – von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Dabei soll in Hinblick auf das Befreiungsrecht von der Rentenversicherungspflicht weitestgehend der bisherige Status quo aufrechterhalten bleiben. Zum anderen sollen bisweilen bestehende Rechtsunsicherheiten, etwa bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit bei der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung, beseitigt werden.
Durch eine Neufassung der Übergangsvorschrift in § 231 SGB VI wird faktisch ein rückwirkendes Inkrafttreten am 1.4.2014 erreicht. Damit können die von der BSG-Rechtsprechung betroffenen Syndici ihre Altersvorsorge nahtlos in den berufsständischen Versorgungswerken fortsetzen.
Mit einer Beratung des Entwurfs ist nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen.