OLG Stuttgart: Verschärfung der Rechtslage zu Lasten der PKH-Partei
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Bislang war es ganz herrschende Meinung, dass das Wort „Rückstand“ in § 124 I Nr. 5 ZPO wie „Verzug“ zu lesen ist, sodass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung zugunsten einer Partei, die mit der Zahlung der festgesetzten Raten in Rückstand war, nur dann in Betracht kam, wenn der Zahlungsrückstand verschuldet war, mithin wenn also Verzug vorlag. Das OLG Stuttgart hat im Beschluss vom 23.07.2015 – 2 W 21/15 - die Auffassung vertreten, dass, da der Gesetzgeber im 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz trotz Kenntnis der Auslegungsproblematik an dem Begriff „Rückstand“ in § 124 I Nr. 5 ZPO festgehalten hat, der Begriff streng wörtlich zu verstehen ist, mit der Folge, dass die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 I Nr. 5 ZPO kein Verschulden bei der Nichtzahlung der festgesetzten Beträge voraussetzt.