3-facher Jahresbetrag Streitwert bei Klage auf wiederkehrende Leistungen für einen unbestimmten Zeitraum
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Ein positives Beispiel dafür, dass es sinnvoll ist, nicht vorschnell auf den Auffangwert in § 52 II GKG zurückzugreifen, ist der Beschluss des VGH Mannheim vom 15.5.2015 – 9 S 866/15. Nach dem VGH Mannheim richtet sich die Festsetzung des Streitwerts bei einer Klage auf wiederkehrende Leistung für einen unbestimmten Zeitraum (hier: Kinderzuschlag) nach § 52 I GKG und nicht nach § 52 III GKG, wobei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 I 1 GKG der 3-fache Jahresbetrag festzusetzen sein kann. Eine Begrenzung des Streitwerts auf den einfachen Jahresbetrag aus sozialen Gründen war für den VGH Mannheim ebenso wenig angezeigt wie ein Rückgriff auf den Auffangwert.