Schadensersatz wegen Nichtgewährung von Urlaub
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Erstaunlich, auf was für Ideen manche Arbeitgeber kommen: Im vorformulierten Arbeitsvertrag mit einer geringfügig Beschäftigten (450-Euro-Job) aus dem Jahre 2008 hatte die Arbeitgeberin den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub abbedungen. Das verstößt natürlich gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG und ist daher unbeachtlich. Die Klägerin hat sich allerdings lange Zeit nicht gewehrt und während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses keinen bezahlten Urlaub erhalten. Erst einige Monate nach seiner Beendigung hat sie im August 2014 Klage auf Urlaubsabgeltung für die Vergangenheit erhoben. Den Teilanspruch für 2014 hat die Beklagte nach Klageerhebung erfüllt, im Streit standen damit noch die Jahre 2010 bis 2013.
Das LAG Rheinland-Pfalz hat der Klage hinsichtlich der Jahre 2011 bis 2013 stattgegeben und sie (nur) hinsichtlich 2010 wegen Verjährung abgewiesen. Die Beklagte schulde der Klägerin Schadensersatz für den nicht gewährten Urlaub, dieser Anspruch unterliegt nicht der Befristung des § 7 Abs. 3 BUrlG:
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt (§ 275 Abs. 1, Abs. 4, § 280 Abs. 1, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 BGB). Dieser Schadensersatzanspruch unterliegt nicht der gesetzlichen Befristung gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG. Kann der als Schadensersatz geschuldete Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist der Arbeitnehmer gemäß § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen (BAG v. 11.4.2006 - 9 AZR 523/05, AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 28; BAG v. 15.9.2011 - 8 AZR 846/09, NZA 2012, 377).
Die Revision wurde nicht zugelassen.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 5.8.2015 - 4 Sa 52/15, BeckRS 2016, 65093