Terminsgebühr nur im Einbeziehungsverfahren?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Werden in einem Verfahren auch Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt, die nicht oder in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, fällt zunächst in dem Verfahren, in dem die anderen Ansprüche mitverhandelt werden, eine um den Gegenstand der eingezogenen Ansprüche erhöhte Terminsgebühr an, vorausgesetzt, bezüglich der anderweitigen Ansprüche besteht zumindest Prozessauftrag. Allerdings liegen hinsichtlich der einbezogenen Ansprüche auch die Entstehungsvoraussetzungen einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung vor. Nach wohl überwiegender und auch vom OVG Münster im Beschluss vom 01.02.2016 – 8 E 651/15 - vertretener Auffassung fällt jedoch nur in dem Einbeziehungsverfahren eine erhöhte Terminsgebühr an, nicht jedoch eine zusätzliche weitere Terminsgebühr in Form einer Terminsgebühr aufgrund einer außergerichtlichen Erledigungsbesprechung in den Verfahren, in denen die anderen Ansprüche anhängig waren bzw. hinsichtlich derer zumindest Prozessauftrag bestand. Fraglich ist jedoch, ob diese Auffassung richtig ist. Denn man kommt wohl nicht daran vorbei, dass die Entstehungsvoraussetzungen für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung auch in den einbezogenen Verfahren gegeben sind. Hinzu kommt, dass eine doppelte Honorierung zumindest durch die Anrechnungsvorschrift in Anm. 2 zu VV 3104 RVG kompensiert wird.