Niedrigzinsphase macht Pensionskassen zu schaffen
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Hinter vorgehaltener Hand wurde schon seit längerer Zeit berichtet, dass einige Pensionskassen die von ihnen zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase nicht vollständig werden erfüllen können. Die BaFin hatte zuletzt auf ihrer Jahrespressekonferenz vor Schieflagen bei Pensionskassen gewarnt und berichtet, dass die Behörde einzelne Kassen - welche, wurde nicht gesagt - in "Manndeckung" genommen habe. Jetzt werden erste Namen bekannt (Pressebericht hier).
Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG?
Unklar ist bisher, ob die Arbeitgeber bei einer Leistungskürzung seitens der Kassen die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft. In diesem Sinne hatte das BAG zwar im Fall der PKDW entschieden (BAG vom 19.6.2012 - 3 AZR 408/10, NZA-RR 2013, 426 und öfter). Zuletzt hatte das Gericht aber ausdrücklich offen gelassen, ob seine Ergebnisse auf eine "Beitragszusage mit Mindestleistung" (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) Anwendung finden; in derselben Entscheidung blieb im Ergebnis offen, ob vor dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1.7.2002 erteilte Eigenbeitragszusagen "betriebliche Altersversorgung" im Sinne des Gesetzes sind (BAG vom 10.2.2015 - 3 AZR 65/14, AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 12). Möglicherweise muss im Ergebnis eine präzise Unterscheidung zwischen verschiedenen Zusagearten, -inhalten und -zeitpunkten getroffen werden.
Versicherungsschutz durch den PSVaG bei Insolvenz des Arbeitgebers?
Noch ungeklärt ist schließlich, ob der PSVaG für den Fall, dass der Arbeitgeber infolge Insolvenz die Einstandspflicht nicht erfüllen kann, Versicherungsschutz gewähren muss. Zu dieser Frage ist ein Verfahren beim BAG anhängig (Vorinstanz: LAG Köln vom 2.10.2015 - 10 Sa 4/15, BeckRS 2016, 67455), das allerdings einen atypischen Sachverhalt betrifft.