„Frauen an die Macht!!“ – diskriminierende Stellenanzeige?
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Die Abfassung von Stellenanzeigen ist unter der Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gleichsam gefahrgeneigte Arbeit geworden. Mitunter testen allerdings Unternehmen auch ganz gezielt die rechtlichen Grenzen aus. Mit einem solchen Fall hatte sich jüngst das ArbG Köln (Urteil vom 10.02.2016- Aktenzeichen 9 Ca 4843/15, PM 3/16) zu befassen. Der Arbeitgeber, ein Autohaus mit ausschließlich männlichen Verkäufern, hatte eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin“ veröffentlicht. Auf diese Anzeige hin wurde eine Verkäuferin eingestellt. Der Kläger bewarb sich auf diese Anzeige hin, erhielt jedoch eine Absage. Er fühlte sich als Mann benachteiligt und machte eine Entschädigung geltend. Das ArbG Köln hat entschieden, dass die Stellenanzeige zwar einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot enthalte, da sie sich nur an Verkäuferinnen richte. Diese unterschiedliche Behandlung sei aber ausnahmsweise zulässig, wenn der Arbeitgeber das Ziel verfolge, seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hatte angeführt, der Frauenanteil unter den Kunden liege bei 25-30% , bestimmte Einstiegsmodelle seien bei Frauen besonders gefragt und es seien auch schon ausdrückliche Kundennachfragen nach einer Verkäuferin erfolgt. Aus der Pressemitteilung geht nicht hervor, auf welchen Rechtfertigungstatbestand die Kammer ihr Urteil gestützt hat. Naheliegend wäre es wohl, im gezielten Ansprechen von Frauen eine sog. positive Maßnahme im Sinne des § 5 AGG zu sehen. Hiernach ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden soll. Denkbar wäre auch eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung wegen beruflicher Anforderungen nach § 8 AGG. Ob das unternehmerische Konzept hierfür ausreicht, ist indes fraglich. Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist nicht bekannt.