Verstoß gegen ein gesetzliches Vertretungsverbot auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Ist der Anwaltsvertrag unwirksam, kann sich gleichwohl ein Honorar für den Anwalt nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts ergeben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Vertretungsverbot nichtig ist. Nach dem OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2017 - 2 W 12/17 - ist der auf den Verstoß gegen ein gesetzliches Vertretungsverbot gestützte Einwand der Nichtigkeit des zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossenen Anwaltsvertrags auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.