Bleibt dabei: Blitzer-App = OWi!
Gespeichert von Carsten Krumm am
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Das Handy als "Radarwarner". Wir alle wissen, dass das funktioniert. Natürlich nicht als Radarwarner im eigentlichen Sinne, aber als Warner vor Geschwindigkeitsmessungen. Und das ist eine OWi. Hatte schon das OLG Celle entschieden. Und das OLG Rostock macht es nicht anders, vgl. nachfolgender amtlicher Leitsatz:
Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte "Blitzer-App" installiert und während der Fahrt aufgerufen ist.
OLG Rostock Beschl. v. 22.2.2017 – 21 Ss OWi 38/17, BeckRS 2017, 103960