Kurz vor Toresschluss: Weitere Änderungen im Familienrecht (2)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Sorgeberechtigte, deren Kinder sich in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung befinden, können künftig nicht mehr allein über freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z.B. Fixierung, Sedierung) ihrer Kinder entscheiden, denn dem § 1631b BGB ist ein Absatz 2 angefügt worden:
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(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Ein- richtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht alters- gerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend
Für Kinder, die sich im elterliche Haushalt aufhalten, gilt der Genehmigiunsgvorbehalt nicht.