Nicht jede anwaltliche Leistung hat ihren Preis oder?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat im Urteil vom 03.07.2017 - AnwZ(Brfg) 42/16 - eine wichtige Streitfrage geklärt, indem er entschied, dass ein Rechtsanwalt kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten darf, die einen Verkehrsunfall erlitten haben. Schreibe das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine bestimmte Gebühr für eine Tätigkeit vor, gebe es keine Mindestgebühr, die unter Verstoß gegen §49b I 2 BRAO unterschritten werden könnte. Dies gelte auch hinsichtlich der nach § 34 I 2 RVG, § 612 II BGB bei Fehlen einer Vereinbarung maßgeblichen "üblichen" Vergütung. Man mag vielleicht die Entscheidung aus Verbrauchersicht begrüßen, als Anwalt muss man sie äußerst kritisch sehen. Was ist, wenn diese Entscheidung nur der Anfang einer Entwicklung ist? Kostenlose Erstberatungen bei Verkehrsunfällen betrifft eine eher einfache und gängige Rechtsmaterie. Aber was ist mit kostenlosen Erstberatungen im Arzthaftpflichtrecht, Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht oder Verwaltungsrecht? Solide anwaltliche Leistung lässt sich nur erbringen, wenn sie auch vergütet wird. Deshalb sollte jeder überlegen, zu welchem Preis er seine Leistung auf dem Markt anbietet.