Das Gewaltschutzgesetz gilt nicht im Verhältnis zu den eigenen minderjährigen Kindern
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Nach mündlicher Verhandlung verbot das Familiengericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetzt sich der Antragstellerin und den drei gemeinsamen Kindern auf eine Entfernung von weniger als 10 Metren zu nähern.
Die Beschwerde war hinsichtlich des Annäherungsverbots für die drei Kinder erfolgreich (OLG Brandenburg v. 05.12.2016 (10 UF 120/16).
Der Senat stellt klar, was in der Praxis leider sehr häufig übersehen wird: Im Eltern-Kind-Verhältnis gelten gemäß § 3 I GewSchG ausschließlich die familienrechtlichen Vorschriften über die elterliche Sorge und den Umgang.
Die Befürchtung der Antragstellerin, der Antragsgegner könne auch Aggressionen gegen die Kinder ausüben, rechtfertige keine Schutzanordnung nach § 1 GewSchG bezüglich der Kinder. Können sich die Eltern nicht über den Umgang einigen, ist darüber in einem gesonderten Umgangsverfahren zu entscheiden und notfalls ein Umgangsauschluss anzuordnen.