Keine Terminsgebühr für die Teilnahme an der Vernehmung des Verfolgten gemäß § 28 IRG
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Das OLG Dresden hat im Beschluss vom 1.12.2017 - OLGAusL 111/16 seine Auffassung bekräftigt, dass die Gebühr gemäß VV 6102 RVG nur die Verhandlung nach §§ 30 III, 31 IRG, nicht jedoch den gerichtlichen Termin zur Vernehmung des Verfolgten nach § 28 IRG erfasse. Die Anhörung gemäß § 28 IRG in einem Auslieferungsverfahren diene der Vernehmung des Verfolgten zu seinen persönlichen Verhältnissen, dem Hinweis auf die Möglichkeit, sich eines Beistandes zu bedienen und der Belehrung über seine Aussagefreiheit. In dem Anhörungstermin werde indes nicht verhandelt. Ein Amtsgericht sei auch nicht zu einer Entscheidung befugt.