Erneute Gebühren nach Erlass eines Versäumnisurteils nach Ablauf der 2-Jahresfrist
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat sich im Beschluss vom 16.11.2017 - V ZB 152/16 mit der Frage befasst, ob der Anwalt in einem Einspruchsverfahren nach Erlass eines Versäumnisurteils nach Ablauf der 2-Jahresfrist erneut die Verfahrens- und die Terminsgebühr beanspruchen kann. Zutreffend hat sich der BGH insoweit auf den Standpunkt gestellt, dass jedenfalls in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG der Anwalt erneut diese Gebühren verlangen kann. Denn es liege eine planwidrige Lücke vor, der der Vorschrift des zugrundeliegende Gedanke, der Anwalt müsse sich, weil eine lange Zeit vergangen ist, vollkommen neu einarbeiten, passe auch bei einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.