Keine prozessuale Kostenerstattungspflicht bei einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vergütungsvereinbarung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Während man noch nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 13.11.2014 - VII ZB 46/12 hoffen konnte, dass er auch eine die gesetzliche Vergütung übersteigende vereinbarte Vergütung nach § 91 II 1 ZPO als erstattungsfähig ansieht, zumindest wenn die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung für erforderlich ist, um eine sachgerechte Rechtsvertretung zu erhalten, hat der BGH nunmehr im Beschluss vom 24.01.2018 - VII ZB 60/17, entschieden, dass die unterliegende Partei keine prozessuale Erstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3 a RVG vereinbarten Vergütung trifft, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt. „Erschwerend“ kommt bei der Entscheidung des BGH noch hinzu, dass es sich nicht um eine klassische Vergütung höheren Anwaltshonorars handelte, sondern lediglich um Anschlussdeckung der Prozessbevollmächtigten bezüglich ihrer Vermögenshaftpflichtversicherung, da die dortige Deckungssumme die Höhe der Klageforderung nicht erreichte.Es wird also aufgrund der Entscheidung des BGH deutlich schwieriger werden, unzureichende Ausgestaltungen des Vergütungssystems im Einzelfall durch Vergütungsvereinbarungen zu kompensieren.