Reisekosten des nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bei mehreren gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten erstattungsfähig
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat sich im Beschluss vom 27.2.2018 - II ZB 23/16 - mit der Frage auseinandergesetzt, in welchen Rahmen die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind. Er hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass unter anderem zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts ausreichend ist, wenn mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Warnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansieht. Im konkreten Fall hatte ein Insolvenzverwalter Ansprüche gemäß § 171 II HGB gegenüber einer Vielzahl von Kommanditisten verfolgt. Die Reisekosten dieses Rechtsanwalts sind nach dem BGH bis zur Höhe der Kosten, die im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.