„Nein, ich war das nicht!“ – giltet nicht
Gespeichert von Prof. Dr. Claus Koss am
Am 1. November 2001 eröffnete der Ehemann auf einer Internet-Auktions-Plattform ein Nutzerkonto. Hierfür wählte er seine Initialen plus die Initialen des Vornamens der Ehefrau und den gemeinsamen Nachnamen. Die Einnahmen wurden dem Bankkonto der Eheleute gutgeschrieben. Nach einer anonymen Anzeige richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an den Betreiber über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze. Dieser listete bis Juni 2005 die einzelnen, über 1.000 Verkäufe auf.
Die Eheleute erhielten Umsatzsteuerbescheide, die sie ohne Erfolg anfochten. Die hiergegen gerichtete Klage vom Finanzgericht (FG Baden-Württember, Urteil v. 22.09.2010 - 1 K 3016/08) wurde zunächst zurückgewiesen, ging an den BFH zur Revision und wurde von diesem wieder zurückverwiesen. Es sei unklar, wem die Umsätze zuzurechnen seien. Die Eheleute argumentierten, die Umsätze seien nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen aufzuteilen. Es gebe drei Steuersubjekte: Den Ehemann, seine Ehefrau und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ehegatten. Dadurch verdreifachten sich die Grenzen gemäß § 19 UStG und jeder der drei blieb unter der Regelung für Kleinunternehmer. Da unter den Grenzen, so argumentierten der Kläger, werde die Umsatzsteuer von keinem der drei erhoben. Das FG hob mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (1 K 1939/12) die an die Eheleute gerichteten Umsatzsteuerbescheide auf. Daraufhin erließ das beklagte Finanzamt an den Kläger gerichtete Umsatzsteuerbescheide. Als Inhaber des Nutzungskontos seien ihm die Umsätze zuzurechnen.
Dieser Rechtsauffassung folgte das FG Baden-Württemberg im Besprechungsurteil (Urteil v. 26.10.2017 - 1 K 2431/17, rkr.): "Findet die Internetauktion – wie fast durchgehend bei den "Privatverkäufen" ... – ausschließlich unter Verwendung des Nutzernamens statt, dann ist aus der verständigen Sicht des Meistbietenden derjenige, der ihm das Verkaufsangebot unterbreitet hat, diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen ... bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen." (Leitsatz des FG). Auch habe das Finanzamt das Recht gehabt, mehrmals Bescheide zu erlassen. Zum sehe das Gesetz in § 171 Abs. 5 Satz 2 AO keine Frist vor, "innerhalb derer die im Rahmen einer Fahndungsprüfung getroffenen Feststellungen durch erstmaligen Erlass oder Änderung von Steuerbescheiden umzusetzen sind. Eine zeitliche Grenze zur Umsetzung der Ermittlungsergebnisse wird nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen." (Leitsatz 2) Auch berechtige § 174 Abs. 3 AO zum Erlass von "Umsatzsteuerbescheiden gegenüber einem Ehegatten, wenn sich die ursprüngliche Annahme des FA, die Umsätze seien einer Ehegatten-GbR zuzurechnen, infolge der Rechtskraft eines dies verneinenden finanzgerichtlichen Urteils als unrichtig erweist." (Leitsatz 3)
Was rät der Steuerberater?
- Ehrlich bleiben - auch im Onlinehandel. Wer viel Gewinn im Internet macht, dem sollte auch nach Abzug der Steuern genug davon übrig bleiben. Wem das zu wenig ist, der sollte es besser sein lassen.
- Wenn drei handeln (um beispielsweise unter den Grenzen Kleinunternehmer zu bleiben), braucht jeder sein eigenes Nutzerkonto. Aber Vorsicht beim Verschieben von Gegenständen auch zwischen Ehegatten. Denn irgendwann sind auch die Freibeträge der Schenkungssteuer überschritten.