Terminsgebühr auch für den überflüssigen Gerichtstermin
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mit der Frage, ob im Rahmen der Prozesskostenhilfe der beigeordnete Rechtsanwalt auch die Erstattung einer Terminsgebühr VV 3106 RVG verlangen kann, wenn der Termin an sich nicht hätte stattfinden müssen, hat sich das LSG Bayern im Beschluss vom 23.5.2018 - L 12 SF 94/18 - auseinandergesetzt und sich zutreffend für eine tatsächliche Betrachtungsweise entschieden. Maßgeblich für den Anfall der Terminsgebühr nach VV 3106 RVG sei, dass ein (Gerichts)-Termin an- und nicht abgesetzt, sowie vom Rechtsanwalt wahrgenommen wurde. Ob der Termin notwendig gewesen sei oder ob das Verfahren auch ohne Terminierung hätte beendet werden können, spiele keine Rolle. Im konkreten Fall hatte das Gericht zwar angefragt, ob der Termin aufgehoben werden könne, die beigeordnete Rechtsanwältin bestand jedoch auf die Durchführung des Termins aufgrund einer Unklarheit im das Verfahren erledigenden Bescheid.