Vorsicht bei Vergleichen mit Prozesskostenhilfe
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
In der dem Beschluss des LSG Thüringen vom 02.05.2018 - L 1 SF 215/16 B zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, wobei sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu zahlen und die Klägerin sich verpflichtete, auf die Geltendmachung der Vergleichsgebühr zu verzichten. Im Rahmen der Abrechnung mit der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe weigerte sich diese dann erfolgreich, die Einigungsgebühr in voller Höhe im Rahmen der Prozesskostenhilfe auszugleichen. Denn es widerspreche dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn ein Rechtsanwalt von der Staatskasse aufgrund der Bewilligung von PKH unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordere, obwohl er oder sein Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen ein potenziell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen, nicht nachkomme und durch eine Kostenvereinbarung ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch von vorn herein unmöglich mache.